this post was submitted on 30 Oct 2024
5 points (69.2% liked)
Autoblöd
201 readers
1 users here now
founded 5 months ago
MODERATORS
you are viewing a single comment's thread
view the rest of the comments
view the rest of the comments
Haha ja, die Überschrift lässt es so klingen als ob die Versteigerung wegen 1 kmh zu viel stattfindet. Und die "Horror-Strafe" Autoentzug kommt in der westlichen Welt natürlich einer öffentlichen Hinrichtung gleich.
Naja, das ist schnell mal ein Äquivalent zu mehreren 10000 € Geldstrafe.
Und das ist total fair, wenn man in Kauf nimmt, dass Menschen zu Schaden kommen. In den USA wird bei sowas mit 6 bis 9 Mio. $ pro Leben gerechnet (Achtung: Springer).
Da geht es um Schadenersatzprozesse, also Zivilprozesse (zumindest in unserer Rechtsordnung). Ein Unfallfahrer kann neben der Verurteilung zu einer Strafe im Strafprozess zusätzlich zu Schadenersatz im Zivilprozess verurteilt werden. Im konkreten Fall ist ja glücklicherweise niemand zu Schaden gekommen.
Mir ging es eher darum, dass mir das Einziehen des KFZ bei einem km/h Geschwindigkeitsübertretung eine etwas drastische Maßnahme scheint. Bei einer Geschwindigkeitsübertretung von 81 km/h statt 80 km/h brauchen wir darüber nicht zu diskutieren. Irgendwo muss halt vom Gesetzgeber eine Grenze gesetzt werden.
Du denkst das falsch: Das ist die Einziehung des Tatmittels / der Tatwaffe einer Straftat. Der Axtmörder bekommt völlig zurecht auch seine Axt nicht zurück, der Bankräuber seine Pistole und wenn dein Rechner voller Kinderpornografie ist, bekommst du den auch nicht zurück, selbst wenn das das neuste und sündhaft teure Macbook ist
Das ist schon klar. Mir ging es um den Zusammenhang mit dem Framing in der Überschrift.
Weißt Du, ob der Erlös aus der Versteigerung später mit seiner zu erwartenden Strafe verrechnet wird?
Auch bei der Einziehung von Tatmitteln gilt es die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Demnach würde bei dem PC voller Kinder"Pornographie" nur die Festplatte eingezogen werden.
https://www.loebisch.com/einziehung-von-computer-hardware-nach-strafurteil-4313/