this post was submitted on 12 Jul 2023
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[–] [email protected] 6 points 1 year ago* (last edited 1 year ago) (1 children)

da die Autofahrer ja immer gerne mit Nötigung argumentieren ist das doch als absolut mindestens die Nötigung sich zur Seite zur Bewegen unter Androhung mit einer potentiell tödlichen Waffe

[–] [email protected] 4 points 1 year ago (1 children)

Potentiell könnte es sich zusätzlich um einen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz handeln:

Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wobei ich jetzt nicht weiß, inwiefern es da eine Rolle spielen könnte, dass die Verammlung evtl. nicht genehmigt (aber halt auch nicht verboten, falls nicht angemeldet?) war oder wie Gerichte allgemein in solchen Fällen urteilen, bin wie gesagt kein Jurist.

[–] [email protected] -2 points 1 year ago (1 children)

Die Versammlung ist nicht genehmigt. In Deutschland sind Aufzüge als Demos genehmigungspflichtig. Daher verboten. Da liegst du schon nicht falsch.

[–] [email protected] 6 points 1 year ago

In Deutschland sind Aufzüge als Demos genehmigungspflichtig.

Nein, sie sind allgemein anmeldungspflichtig, das ist nicht das Gleiche. Es folgt auch nicht, dass nicht angemeldet (oder nicht genehmigt) = verboten. Z.B. eine Spontanversammlung ist selbst von der Anmeldepflicht ausgenommen. Abgesehen davon kann (nicht muss) die Polizei eine nicht angemeldete Versammlung auflösen und potentiell macht sich die Orga strafbar, wenn sie eine Versammlung nicht anmeldet, aber auch das heißt ja nicht verboten. Allgemein ist die Versammlungsfreiheit ein Grundrecht und genießt daher einen besonderen Schutz, die kann nicht ohne gute Begründung eingeschränkt werden, nur weil es der Polizei oder irgendwelchen Dullis nicht passt, selbst wenn nicht alle bürokratischen Regeln eingehalten wurden. Ein Verbot braucht eine besondere Begründung, siehe Gesetzestext. Siehe auch hier in einfacheren Worten:

Die Anmeldepflicht ist nicht zu verwechseln mit einer Genehmigungspflicht. Die zuständige Behörde muss nur über die geplante Versammlung in Kenntnis gesetzt werden. Dann hat sie die Möglichkeit, die Versammlung zu verbieten oder Auflagen festzulegen. Dies setzt jedoch voraus, dass ansonsten die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar in Gefahr wäre. Ein Verbot ist das letzte Mittel, wenn andere Mittel (etwa Auflagen) keinen Erfolg versprechen. [...]
Zusammenfassend kann man sagen: Eine Versammlung unter freiem Himmel ist nicht erlaubnispflichtig. Sie muss aber angemeldet werden, wenn sich der Organisator nicht strafbar machen will. Ein Verbot oder Auflagen sind möglich, müssen aber von der Behörde ausreichend begründet werden.

Klingt alles in allem nicht danach, das irgendwelche Versammlungen grundsätzlich verboten wären, nur weil sie nicht genehmigt oder angemeldet wurden.