this post was submitted on 18 Jan 2024
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Naja, ist ja eher Schlüssel steckt, Tür ist zu, und du gehst rein.
Und das ist tatsächlich illegal.
Hausfriedensbruch ist kein Einbruchsdiebstahl. § 202a StGB steht aber dem Einbruchdiebstahl von Normsruktur und Zielrichtung weitaus näher als der gerade nicht von der Strafnorm erfasste digitale Hausfriedensbruch.
Dein Kommentar ist daher nicht nur unqualifiziert sondern auch eklatant falsch. Du vergleichst nicht vergleichbare Dinge. Nur weil du eine Meinung zu einem Thema hast, ist diese Meinung es nicht automatisch wert kommuniziert zu werden.
Ok kannst dich jetzt wieder einkriegen
Doch!
Ja, gut. Aber die Intention der Aussage sollte klar gewesen sein. Wobei mich das zu einer weitere Frage bringt (vielleicht ist ja ein Jurist anwesend), deren Antwort ähnlich absurd sein könnte...
Einbruch als Strafbestand existiert eh nicht allein, sondern nur in Verbindung mit anderen Straftaten. Also fällt das reine Betreten eher unter Hausfriedensbruch.
Aber: Zählt eine Tür, in der der Schlüssel steckt als "abgeschlosser Raum" in den man "widerrechtlich eindringt"? Oder um die Frage noch weiter zu spinnen. Die normale deutsche Außentür hat keine Klinke zum Öffnen, dazu dient der Schlüssel. Ist also ein Schlüssel der dort von außen steckt, und mit dem jeder die Tür öffnen kann, rechtlich dann anders zu behandeln als eine drückbare Türklinke (wenn vorhanden).
Bin kein Jurist, aber § 243 StGB (genau so auch § 244 Wohnungseinbruchdiebstahl):
Wenn der Schlüssel steckt, ist tatsächlich anders.
Für einen Nichtjuristen siehst du das aber absolut korrekt. Genau so ist das wohl auch bei § 202a StGb.
Ich sage "wohl", weil die Strafnorm komplett missglückt ist und man - was eigentlich nie der Fall sein dürfte - in Teilen nur raten kann, was genau nach Wunsch des Gesetzgebers jetzt am Ende strafbar sein sollte.
Hut ab, dass du die Parallele in der Wertung aber richtig erfasst. Das schafft ganz offensichtlich nicht jeder.