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Tldr: Nacktvideo einer 13 jährigen hat die Runde an der Schule gemacht, die Lehrerin hat es sich zukommen lassen um die Mutter zu informieren.
Ich war kürzlich bei einem Vortrag für Lehrer und Eltern einer auf das Thema spezialisierten Staatsanwältin. Die Gesetzeslage ist auf maximalen Kinderschutz ausgelegt:JEDER der in Besitz von Fotos oder Videos ist die Kinder entblößt zeigen macht sich ohne wenn und aber strafbar - das betrifft z.b. auch die in vielen Familienalben üblichen Badefotos bei denen kein normaler Mensch auf einen solchen Kontext käme. Das hilft natürlich dass Täter sich nicht raus reden können, aber kann leider auch die falschen treffen. Der Rat der Staatsanwältin war im Moment der Kenntnisnahme bei der Polizei anrufen und die Situation schildern und um Anweisungen bitten, sobald man solches Material in Besitz nimmt (zugesendete Bilder nicht löschen reicht wohl schon) ist man ohne wenn und aber in großen Schwierigkeiten.
Schade dass die Lehrerin da offenbar nicht informiert war wie man korrekt vorzugehen hat, die Rechtslage ich alles andere als neu.
Ich hab mit ner Lehrerin drüber gesprochen, die wusste direkt, dass sich das Video schicken zu lassen ein richtig schlechter Move war und sofort bei der Polizei anrufen der richtige gewesen wäre. Scheint den meisten Lehrkräften jedes Jahr aufs neue eingebläut zu werden...
Das Gesetz sei gut gemeint aber schlecht gemacht
Wie so oft im deutschen gesetzeswesen.
Eine schnelle Gesetzesänderung könnte der betroffenen Lehrerin möglicherweise noch zu Gute kommen.
Na dann hoffen wir Mal, dass Staatsanwaltschaft, Beklagte und Gericht sich einigen können, das Verfahren lang genug zu verschleppen.
Tja, das kommt halt, wenn in einer moralischen Panik Gesetze schreibt.
Ich habe nie verstanden, wieso der Besitz von KP strafbar sein soll. Wenn das Teilen, Erstellen und der Verkauf unter Strafe steht, reicht das komplett aus. Der Schüler war minderjährig, also wäre hier korrekterweise nichts passiert.
Weil Besitz leichter zu beweisen ist. Aber dass dieser Ansatz Nachteile hat, ist ja hier offensichtlich.
Überleg mal, wie viele Leute empört wären, wenn du ihnen sagst, du hälst den Besitz von KP nicht für strafbar. Es wird sich immer so einfach wie möglich gemacht und die Leute verstehen nicht, dass es in einem Gesetz auf jedes Wort ankommt. Heutzutage wird nicht mehr für zwei Cent gedacht.
Erinnert stark ans BtMG. Wozu mit organisierter Kriminalität anlegen, wenn man im Stadtpark ein paar Kiffer aufgreifen kann?
Es könnt halt auch nen Unterschied sein, ein Bild zu besitzen, oder sich Storage zum Speichern der Mengen an KP kaufen zu müssen. Also wie der Gedanke bei Drogen - Besitz zum Konsum vs Besitz zum Vertrieb. Nur dass hier noch "Besitz zur Anzeige" dazukommt.
Jedenfalls müssen LehrerInnen besser trainiert werden wie man in solchen Situationen das Kind und sich schützt. Die Mutter hätte auch ohne Beweis informiert werden können, die Polizei muss sowieso hinzugezogen werden. Alles in Allem doof und ich hoffe es findet sich eine Lösung für die Frau, die ihre Aufgabe als Lehrerin ernst nimmt.
Ich habe da etwas entdeckt. Zunächst der Wortlaut der Verfassung von Rheinland-Pfalz, genauer gesagt Artikel 103:
Der Ministerpräsident hat das Recht, im Wege der Gnade rechtskräftig erkannte Strafen zu erlassen oder zu mildern. Durch Gesetz kann dieses Recht bei Verurteilung durch die ordentlichen Gerichte dem Minister der Justiz, in den übrigen Fällen jedem Minister für seinen Geschäftsbereich übertragen werden.
Und nun die Anordnung über das Verfahren in Gnadensachen ("Gnadenordnung"), einer Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz die bis zum 31.12.2024 gültig ist.
Dabei stach mir besonders folgendes ins Auge:
1.1.3 bei der Beseitigung beamtenrechtlicher Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung.
1.2 Im übrigen ist das Gnadenrecht dem Minister der Justiz bei Entscheidungen der Gerichte mit strafrechtlichen und strafrechtsähnlichen Folgen, bei Disziplinarmaßnahmen und in den übrigen Fällen jedem Minister für seinen Geschäftsbereich übertragen; diese können die Ausübung des Gnadenrechts nach § 1 Abs. 3 des Landesgesetzes über die Ausübung des Gnadenrechts durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden weiterübertragen und das Verfahren in Gnadensachen für ihren Geschäftsbereich durch Verwaltungsvorschrift regeln. Von der Möglichkeit der Weiterübertragung ist durch Landesverordnung zur Übertragung der Ausübung des Gnadenrechts im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 11. Mai 1998 (GVBl. S. 162), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. März 2013 (GVBl. S. 37), BS 3215-1-1, Gebrauch gemacht worden.