this post was submitted on 21 Jun 2023
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Wenn sie keine hat, wie erfüllt sie dann die Anforderungen der DSGVO?

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[–] [email protected] 3 points 1 year ago (1 children)

https://kanzlei-herfurtner.de/impressumspflicht/

Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) enthält die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung für Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die zur Meinungsbildung beitragen. Die Anforderungen an das Impressum sind in § 55 Abs. 2 RStV geregelt.

Es lässt sich im Zweifelsfall immer fachsimpeln, ob eine Seite ein Impressum braucht, oder ob es nicht ganz genau auf die Definition passt. Im Zweifelsfall würde ich ein Impressum drin haben. Wenn mich jemand abmahnen möchte, kann ein Anwalt die Daten sowieso einfach bekommen und wegen eines fehlenden Impressums möchte ich keinen Rechtsstreit.
Auf der anderen Seite habe ich schon ein paar Seiten mit meinem Impressum und privater Adresse, deswegen bin ich da vielleicht auch einfach abgebrühter.

[–] [email protected] 4 points 1 year ago* (last edited 1 year ago)

Danke. Das ist dann schon interessanter. Ich würde zwar immer noch behaupten, dass für Lemmy keines nötig ist (journalistisch-redaktionell wäre ein Übertreibung), aber ja, deinen Ansatz verstehe ich. Allerdings kann ich auch verstehen, wenn Menschen nicht wollen, dass ihre Adresse öffentlich einsehbar ist (Melderegister ist zwar technisch gesehen öffenltich, aber nervig einzusehen).