this post was submitted on 18 Jan 2024
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de_EDV
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Leider, leider ein korrektes Urteil nach aktueller Rechtslage.
Dadurch, dass er an das Passwort gekommen ist, hat er die Sicherheitslücke bereits entdeckt und hätte die Firma darauf hinweisen können, ohne sich strafbar zu machen.
Durch das Einloggen in phpMyAdmin hat er dann die Kundendaten gesehen, was einen echten finanziellen Schaden verursacht, wenn man die DSGVO ernst nimmt. Denn jetzt ist das Unternehmen nicht nur gezwungen, die Sicherheitslücke zu schließen, sondern muss auch alle Kunden darüber informieren, dass ihre Daten von einer nicht berechtigten Person eingesehen wurden. (Ohne Kenntnis, dass jemand die Daten tatsächlich gesehen hat wären sie dazu nicht verpflichtet.)
Ich befürworte das Urteil hier nicht, ich sage nur dass hier die Rechtslage scheiße ist. Der Richter hatte da wenig Wahl, er muss sich an die geschriebenen Gesetze halten.
Dein Kommentar liest sich für mich wie deine bloße Meinung. Eine substantiierte Auseinandersetzung erkenne ich nicht und woher deine Einschätzung kommt, ist auch nur in wenigen Teilen nachvollziehbar. Ich kenne die Entscheidungsgründe nicht, aber ich kenne die Strafnorm des§ 202a StGB.
§ 202a StGB setzt gegen unberechtigten Zugang besonders gesicherte Daten vorraus. Erfasst davon ist u.a. auch die Sicherung durch Passwort. Ausdrücklich ausgenommen davon ist hingegen die bloße Speicherung von Daten (z.B. auf Magnetstreifen). Ausgenommen nach Zweck der Norm müssen auch sonstige untaugliche ("Sicherungs")Maßnahmen sein.
Soweit ein Passwort im Klartext gespeichert wird und ausgelesen werden kann, kann es voraussichtlich gar keine Sicherungsfunktion erfüllen. Das bloße Geheimhalten eines Passworts genügt nämlich nicht, mithin kan auch das "schlechte Verstecken" nicht genügen. Damit ist die Rechtslage weit entfernt von der Klarheit, die du suggerierst.
Die DSVGO hat im Übrigen nichts mit der Strafnorm zu tun. § 202a StGB erfordert Tathandlung das bloße unbefugte Überwinden einer Zugangssicherung, nicht mehr. Sicherlich nicht, dass durch eine Verletzung der DSVGO potentielle Haftungsfälle losgetreten werden.
Unmittelbar hat auch das Informieren der Betroffenen über die Möglichkeit der Auslesbarkeit des Passworts nichts mit der Strafnorm zu tun. Die Frage ist nicht, ob die Handlung moralisch okay war oder das Vorgehen des Angeklagten sonderlich schlau. Die Frage ist, ob es strafbar war. Darüber kann man berechtigt streiten. Auch streiten kann man darüber, inwieweit das Amtsgericht im Übrigen mangels vermeintlicher Verständnisprobleme womöglich § 202a StGB falsch angewandt hat.
Das sah das Landgericht Aachen aber anders, weshalb sie den Fall zwecks Revision an das Amtsgericht zurückgegeben hatten:
https://www.heise.de/news/Modern-Solution-Jetzt-doch-Hackerparagraf-Verfahren-gegen-Sicherheitsforscher-9246117.html